Der Entwurf zur Novellierung der BauNVO wird aus Sicht der LiveKomm dem parlamentarischen Willen nicht gerecht: Der Deutsche Bundestag fordert im Entschließungsantrag vom Mai 2021 parteiübergreifend durch alle demokratischen Fraktionen unter Punkt 9., “dass die Bundesregierung die Baunutzungsverordnung dahingehend anpasst, dass Clubs und Livespielstätten mit nachweisbarem kulturellen Bezug nicht mehr als Vergnügungsstätten, sondern als Anlagen für kulturelle Zwecke definiert werden”.
Daneben erkennen weitere Beschlüsse in Landesparlamenten (z.B. Bremen, Berlin), die UNESCO-Ernennung der Technokultur in Berlin zum immateriellen Kulturerbe und höchstrichterliche Finanzgerichtsentscheidungen (Berghain-Urteil) inzwischen die kulturelle und gesellschaftliche Bedeutung von Musikclubs und Clubkultur uneingeschränkt an.
In dem nun vorliegenden Entwurf werden Musikclubs und die Clubkultur jedoch mit einem neuen, gesonderten Nutzungsbegriff “Musikclub” als Kultur “zweiter Klasse” manifestiert. Zwar würden Musikclubs demnach nicht mehr als Vergnügungsstätten gelten, jedoch werden diese kulturellen Orte weiterhin nicht mit anderen Kulturstätten wie Opern, Theater und Konzerthäusern im Baurecht gleichgestellt.
Als Kernargument für diese Form der Sonderbehandlung werden nächtliche Betriebszeiten und damit mögliche, verbundene Schallkonflikte angeführt, obwohl diese Problematiken auf Ebene der kommunalen Planungshoheit behandelt und gelöst und werden können. Die LiveKomm plädiert dafür, dass der Bund im Baurecht die Kommunen nicht voreingenommen beschränkt, sondern dass der kommunale Instrumentenkasten möglichst umfassend sein soll.
Wenn sich dieses Kernanliegen nicht realisieren ließe, wären insbesondere bei den Fragen der Zulässigkeiten in den verschiedenen Gebietskategorien große Änderungsbedarfe erforderlich.
Der Spielraum für mögliche Gebiete zur Neuansiedlungen von Musikclubs müsste zwingend deutlich erweitert werden.
Der einzige Vorteil zur Ist-Situation im Vergleich zu der Zulässigkeit von Vergnügungsstätten wäre bislang die verbesserte Zulässigkeit in urbanen Gebieten und die Regelungen zu den Sondergebieten. Dabei existieren bislang bundesweit lediglich 53 urbane Gebiete. Für das Überleben oder die Neuetablierung von Musikclubs besitzt dieser Ansatz keine Relevanz.
Wir empfehlen mit Blick auf die Zulässigkeit von Musikclubs folgende Anpassungen:
§ 4 Allgemeine Wohngebiete – ausnahmsweise zulässig
§ 8 Gewerbegebiete – allgemein zulässig
§ 9 Industriegebiete – allgemein zulässig