OFFENER BRIEF – Rechts- und Planungssicherheit für Veranstalter*innen schaffen

Der folgende Brief wurde am 13. Mai von der Geschäftsstelle der LIVEKOMM and die Ministerpräsident*innen der Bundesländer versandt, in denen bisher keine Definitionen für Großveranstaltungen und klare Regelungen für Veranstalter*innen gibt.
Bis dato liegen lediglich Antworten der Bundesländer Bayern und Hessen der LIVEKOMM vor.

„Sehr geehrte Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten der Länder,  Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Hessen,  Nordrehin-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen,
sehr geehrter Bürgermeister der Stadt Bremen,
 
In der Telefonschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 15. April 2020 heißt es zum Tagesordnungspunkt

„Beschränkungen des öffentlichen Lebens zur Eindämmung der COVID19-Epidemie: Großveranstaltungen spielen in der Infektionsdynamik eine große Rolle, deshalb bleiben diese mindestens bis zum 31. August 2020 untersagt.“

Nur die Bundesländer Berlin[1], Hamburg[2] Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein[3] haben dazu entsprechende Verordnungen veröffentlicht, die eine präzise Definition von Großveranstaltungen beinhalten. Für Ihr Bundesland fehlt diese jedoch, was zu einer großen Rechts- und einer extremen Planungsunsicherheit bei den Veranstalter*innen führt.
 
Die Livemusikkommission Deutschland e.V. (kurz LiveKomm) ist der Bundesverband von über 600 Musikspielstätten in Deutschland, darunter auch über 100 In- und Outdoorfestivals im Besuchersegment von mehreren Hundert bis 10.000 Besucher*innen.
 
Uns erreichen täglich Anfragen von Festivalveranstalter*innen mit der Rückmeldung, dass ihnen die Zeit davonläuft, da sie sich nach eigenen Aussagen in der Öffentlichkeit unglaubwürdig machen und sich sogar Verantwortungslosigkeit vorwerfen lassen müssen.
 
Eine Absage aus Eigeninitiative kann aber für die Veranstalter*innen schwere finanzielle und rechtliche Folgen haben. Es entstehen Regressansprüche der beteiligten Vertragspartner, die somit die (bereits erfolgten) wirtschaftlichen Schäden noch vergrößern. Bei einer Absage in Folge einer Verordnung gilt hingegen der Rechtsgrundsatz der „höheren Gewalt“ – wonach Verträge wechselseitig in der Regel ohne Regressanspruch rückabzuwickeln sind.
 
Daher bitten wir Sie dringend und unverzüglich in Ihrem Bundesland entsprechend verlässliche Regelungen zu treffen, die insbesondere folgende Fragen betreffen:

  • Wie werden Großveranstaltungen in ihrem Bundesland bis 31. August 2020 definiert?
  • Wo liegt die festgelegte Besucherobergrenze bis 31. August 2020 für Großveranstaltungen?
  • Wird es über dem 31. August hinaus ein Verbot von Großveranstaltungen geben?
  • Wenn ja, ab was für einer Besucher*innenzahl und wie lange? (Hintergrund: Wir haben etliche Festivals, die im Zeitraum von September – Oktober stattfinden sollen, wie z.B. Nürnberg Pop, Festival Mediaval, Immergut Festival etc.
  • Wie wird mit Open Airs und Festivals umgegangen, die bis zu 1.000 Besucher*innen haben werden.
  • Dürfen die vor dem 31. August veranstalten? Wenn ja, unter welchen Auflagen? Muss ein Hygienekonzept erstellt werden?

 Wir freuen uns über eine zeitnahe Rückmeldung.

Für Fragen steht Ihnen unsere Geschäftsstelle jederzeit zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen,
der Vorstand der LiveMusikKommission e.V. (LIVEKOMM)“

[1] Verordnung über das Verbot von Großveranstaltungen vor dem Hintergrund der SARS-CoV-2-Pandemie (Großveranstaltungsverbotsverordnung – GroßveranstVerbV): https://www.berlin.de/corona/massnahmen/verordnung/grossveranstaltungen/),

[2] Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgische SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO) Vom 2. April 2020 (gültig ab 6. Mai 2020): https://www.hamburg.de/verordnung/

[3] Ersatzverkündung (§ 60 Abs. 3 Satz 1 LVwG) Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Schleswig-Holstein (SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung – SARS-CoV-2-BekämpfVO): https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/Landesverordnung_Corona.html;jsessionid=174CBE2F4DF85192C0DDC7E31D46CB50.delivery2-replication#doc215c4238-f97d-40cc-8439-d4d4bc6c2ba7bodyText3