Blitzumfrage Kulturpass und Kulturfonds Energie + Updates

In einer Umfrage haben wir uns danach erkundigt, wie unsere Verbandsmitglieder zu den neuen Fördertools des Bundes stehen, dem Kulturpass und dem Kulturfonds Energie. Die Ergebnisse wollen wir hier vorstellen – allerdings gefolgt von einem inhaltlichen Update zum Energiefonds Kultur, das erst nach unserer Umfrage zur Umsetzung kam.

An der Befragung zum Kulturpass nahmen 78 Mitglieder teil, an der zum Energiefonds 84. In beiden Fällen zeigten sich gewisse Hürden in Sachen Akzeptanz: Ein großer Teil der Befragten gab jeweils an, sich nicht zu registrieren bzw. keinen Antrag stellen zu wollen. Lest hier die Ergebnisse im Einzelnen.

Die Umfrage-Ergebnisse im Detail

1. Kulturfonds Energie

Den Kulturfonds Energie habe ich…

…bereits beantragt – 13%

…werde ich noch beantragen – 43%

…werde ich nicht beantragen, weil – 44%

Meistgenannte Gründe:

  • Festival
  • zu kompliziert
  • lohnt nicht
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2. Kulturpass

Für den Kulturpass…

…werde ich mich noch als Anbieter registrieren – 69%

…werde ich mich nicht registrieren, weil… – 31%

24 Befragte (rund 31%) werden sich nicht beim KulturPass registrieren.
• 10 davon, weil die Antragstellung zu kompliziert sei
• 10 weil sie die Altersgruppe nicht als relevante Zielgruppe sehen
• 4 haben keine Angaben gemacht

Neuerungen beim Energiefonds Kultur

In den Informationsveranstaltungen vom 13. und 14. Juni wurde seitens des Kulturfonds Energie einige Aktualisierungen des Programms vorgestellt.

So ist es einerseits erfreulich, dass bei den Themen Bagatellgrenze und auch „min. 80% Kulturzweck“ nachgearbeitet wurde. Andererseits wurde bedauerlicherweise unsere Forderung, auch Festival- und OpenAir-Veranstaltungen in die Förderung mit einzubeziehen, nicht seitens der BKM umgesetzt.

Zur Bagatellgrenze

„Falls die Bagatellgrenze nicht innerhalb einer Tranche erreicht werden kann, besteht die Möglichkeit der tranchenübergreifenden Zusammenschau aller fristgerecht eingereichten Anträge. Fristgerecht bedeutet, dass die Anträge für eine Tranche spätestens am letzten Tag der darauffolgenden Tranche eingereicht sein müssen. „

Zu „Kann ein Veranstaltungsort als Kultureinrichtung betrachtet werden, auch wenn dort nicht ausschließlich Kulturveranstaltungen stattfinden?“

Veranstaltungsorte können auch dann als Kultureinrichtungen im Sinne des Kulturfonds Energie betrachtet werden, wenn sie nicht ausschließlich, jedoch überwiegend für kulturelle Zwecke und Aktivitäten genutzt werden und das Kulturangebot an diesen Orten der Öffentlichkeit zugänglich ist.

Eine überwiegende Nutzung für kulturelle Zwecke ist gegeben, wenn an einem Ort in der jährlichen, üblichen Dauernutzung zu mindestens 80 % Kulturzwecke verfolgt bzw. wenn dieser Ort an mind. 80 % der möglichen Belegungstage im Jahr für Kulturzwecke genutzt wird. Dies gilt unabhängig davon, ob der Ort selbst das Kulturprogramm verantwortet oder ob der Ort anteilig oder überwiegend an ortsunabhängige Kulturveranstaltende vermietet wird, die ihr eigenes Kulturprogramm dort aufführen.

Mögliche Belegungstage sind alle Tage, an denen der Ort in irgendeiner Weise bespielt/ genutzt wird bzw. hierzu geöffnet hat. Sollte der Ort an Tagen in der Woche gänzlich geschlossen haben, sind nur die genutzten/ geöffneten Tage Bezugsgröße für die Bestimmung der überwiegenden Kulturnutzung.

Als Nachweis für die Nutzung sind bspw. möglich:

Belegungspläne des vorhergehenden Jahres / der vorhergehenden Jahre oder

bei neuen, bislang nicht bespielten Orten die Programmplanung bzw. der Belegungsplan für das aktuelle / kommende Jahr

Kulturinstitutionen, die sich in öffentlicher Trägerschaft befinden oder deren kontinuierliche Grundfinanzierung überwiegend von der öffentlichen Hand getragen wird, die jedoch nicht über eine eigene Spielstätte verfügen und hinsichtlich der von ihnen in einem Kalenderjahr durchgeführten Veranstaltungen überwiegend auch nicht als Kulturveranstaltende i. S. v. Ziff. 4.2. der FAQ antragsbefugt sind (etwa weil keine Einnahmen durch den Verkauf von Tickets generiert werden, der Veranstaltungsort selbst Kultureinrichtung ist oder keine Miete erhebt), sind mit Blick auf die Anmietung von Proberäumen oder vergleichbarer, für den Kulturbetrieb zwingend notwendiger Räumlichkeiten Kultureinrichtungen im Sinne des Kulturfonds Energie des Bundes (Ziff. 3.2. der FAQ) gleichgestellt, sofern für den angemieteten Ort konkrete Verbrauchsdaten nachgewiesen werden können.

Belegungstage:
Mögliche Belegungstage sind alle Tage, an denen der Ort in irgendeiner Weise bespielt/ genutzt wird bzw. hierzu geöffnet hat. Sollte der Ort an Tagen in der Woche gänzlich geschlossen haben, sind nur die genutzten/ geöffneten Tage Bezugsgröße für die Bestimmung der 80%igen Kulturnutzung. 

Beispiel 5

a) Ein Club hat an drei Tagen geschlossen und nur an vier Tagen der Woche geöffnet. An diesen vier Tagen wird ein kuratiertes Programm durchgeführt. Die Betrachtung, ob der Club eine 80%ige Kulturnutzung hat und damit eine Kultureinrichtung im Sinne des Fonds ist, ist auf die vier geöffneten Tage zu beziehen. Der Club ist hiermit als Kultureinrichtung förderfähig.

b) Anders ist es, wenn der Club vier Tage ein kuratiertes Programm durchführt und die restlichen drei Tage die Räumlichkeiten nicht kulturell nutzt. Dann sind wieder die sieben Tage Bezugsgröße für die Beurteilung, ob der Ort 80% kulturell genutzt wird. 

Hier der Link zu den aktualisierten FAQ: https://www.kulturfonds-energie.de/faq