FAQs – Antworten auf Rechtsfragen auf die Auswirkungen des Corona Virus auf den Veranstaltungsbetrieb

(aktualisiert. Stand 25. März, 23 Uhr)

Inhaltsübersicht

  • 1 allgemeine Rechtsauskünfte 2
  • 2 Vertragsrecht
    • 2.1 Künstler
    • 2.2 Mietverträge
    • 2.3 Dienstleistungsverträge
  • Club/Gaststätte/Spielstätte behördlich geschlossen – dürfen sonstige regelmäßige Zahlungen vorerst zurückgehalten werden wenn aufgrund der Covid-19 Maßnahmen meine Existenz bedroht ist?
    • 2.4 Tickets
    • 2.5 Veranstalterverträge
  • 3 Arbeitsrecht
    • 3.1 Minijobber
    • 3.2 Freelancer
    • 3.3 Kurzarbeit
    • 3.4 Kündigung
  • 4 Insolvenzrecht
  • 5 Entschädigungen / Versicherung

1 allgemeine Rechtsauskünfte

Am Abend des 25.03.2020 hat der Bundestag das „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie“ beschlossen, mit dem die nachfolgend dargestellten Auswirkungen für Kleinstunternehmen i.S.d. EU- Empfehlung 2003/361/EG (d.h. Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von weniger als EUR 2 Mio.) verbunden sind:

  1. Vertragsrecht

Für wesentliche Dauerschuldverhältnisse, die vor dem 08.03.2020 begründet wurden, gilt folgendes:

Vertragsschuldner der beschriebenen Unternehmenskategorie, die wegen der COVID-19-Pandemie ihre vertraglichen Pflichten nicht erfüllen können, erhalten das Recht, ihre Leistung zunächst bis zum 30.06.2020  – also zeitlich befristet – zu verweigern oder einzustellen, ohne dass hieran für sie nachteilige rechtliche Folgen geknüpft werden (Moratorium).

Auch die Haftung für Verzugsschäden und eine Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen wird ausgeschlossen.

Das Leistungsverweigerungsrecht gilt nicht nur für Zahlungsverpflichtungen, sondern auch für die Erbringung von Dienstleistungen.

Die Ausübung des Leistungsverweigerungsrechts ist jedoch dann ausgeschlossen, wenn seine Ausübung dem Vertragsgläubiger wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann. In diesem Fall besteht für den Schuldner die Möglichkeit, das Dauerschuldverhältnis zu kündigen.

Vorgenannte Rechte gelten nicht in Bezug auf (i) Miet- und Pachtverhältnisse [s. hierzu unten Ziffer 2 sowie (ii) Arbeitsverträge].

Als Dauerschuldverhältnisse gelten Verträge, die über einen längeren Zeitraum wiederkehrende Leistungen zum Gegenstand haben. Diese sind „wesentlich“, wenn sie zur Eindeckung mit Leistungen zur angemessenen Fortsetzung des Erwerbsbetriebs erforderlich sind. Hierunter fallen insbesondere Pflichtversicherungen, Verträge über die Lieferung von Strom und Gas oder über Telekommunikationsdienste und zivilrechtliche Verträge über die Wasserversorgung und-entsorgung.

  1. Mietrecht

Die Änderungen betreffen sowohl Wohn- und Gewerbemietverträge, als auch Pachtverträge:

Vermieter dürfen Mietverhältnisse aufgrund eines Zahlungsverzugs des Mieters nicht kündigen.

Die Beschränkung des Kündigungsrechts des Vermieters bezieht sich auf Mietzahlungen, die – zunächst beschränkt auf den Zeitraum vom 1. April 2020 bis zum 30. Juni 2020 – nicht geleistet werden können.

Die Geltung der Kündigungsbeschränkung gilt nur bei Nichtleistung der Mietzahlungen aufgrund der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie. Dies gilt insbesondere, wenn der Mieter im Rahmen der Bekämpfung des SARS-CoV-2-Virus durch Rechtsverordnung oder behördliche Verfügung untersagt oder erheblich eingeschränkt worden ist.

Entsprechende Zahlungsrückstände sind bis zum 30.6.2022 auszugleichen, ansonsten kann anschließend gekündigt werden.

  1. Insolvenzrecht

Folgende Änderungen wurden im Insolvenzrecht beschlossen:

Die Insolvenzantragspflicht wird mindestens bis zum 30.09.2020 ausgesetzt. Voraussetzung für die Aussetzung sind:

  1. Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung ist Folge der Pandemie,
  2. Die Beweislast liegt bei demjenigen, der die Pflicht zur Insolvenzantragstellung geltend macht, nicht bei dem insolventen Unternehmer. Für Insolvenzantragspflichtige, die bis zum 31.12.2019 zahlungsfähig waren, stellt das neue Gesetz jedoch die Vermutung auf, dass die Insolvenzreife auf der Covid-19-Pandemie beruht.
    BITTE BEACHTEN: Vermutungen sind widerlegbar. Leiter von Unternehmen sollten daher vorsorglich die Voraussetzungen der Antragsaussetzung prüfen bzw. prüfen lassen.
  3. Bestehen erkennbar später keine realistischen Sanierungsaussichten, bleibt die Insolvenzantragspflicht bestehen.

Zahlungsverbote werden mindestens bis zum 30.09.2020 ausgesetzt, um Geschäftsführer bzw. Vorstand vor Haftungsgefahren zu schützen.

Ebenfalls mindestens bis zum 30.09.2020 wird das Recht von Gläubigern ausgesetzt, die Eröffnung von Insolvenzverfahren zu beantragen.

Die Neuaufnahme von Krediten (auch von Gesellschafterkrediten) in der Krise wird anfechtungs- und haftungsrechtlich privilegiert.

Insolvenzanfechtungsrechte seitens des Insolvenzverwalters werden eingeschränkt, es sei denn, es war bekannt, dass die Sanierungsbemühungen des Schuldners nicht zur Beseitigung einer eingetretenen Zahlungsunfähigkeit geeignet gewesen sind.

  1. Gesellschaftsrecht

Im Gesellschaftsrecht wurden die nachstehenden Anpassungen vorgenommen:

Erleichterte Einberufung der Gesellschafterversammlung unter anderem durch präsenzlose virtuelle Hauptversammlung mit verkürzter Einberufungsfrist unter Zuhilfenahme geeigneter elektronischer Kommunikationsmittel; Erleichterte Abschlagszahlungen an die Aktionäre, so dass der Vorstand einer AG auch ohne Ermächtigung durch die Satzung entscheiden kann, einen Abschlag auf den Bilanzgewinn an die Aktionäre zu zahlen; Corona-bedingt verlängerte Umwandlungsfristen (jetzt 12 Monate).

  1. Sonstiges

Die Bundesregierung hat die Möglichkeit, einige der vorgenannten Regelungen durch Rechtsverordnung zu verlängern bzw. zu erweitern.

Die vorstehende Zusammenfassung richtet sich ausschließlich an Kleinstunternehmer für Verbraucher geltend ähnliche, teilweise weitergehende Regelungen.

FRAGE: Der Staat schließt meinen Club, verbietet meine Veranstaltung. Kann ich den Staat für den Schaden in Regress nehmen?

Hierzu gibt es bislang weder Urteile, noch juristische Aufsätze. Grundsätzlich sieht das einschlägige Infektionsschutzgesetz einen Erstattungsanspruch vor. „Soweit (…) ein (…) nicht nur unwesentlicher Vermögensnachteil verursacht wird, ist eine Entschädigung in Geld zu leisten“, § 65 Abs. 1 IfSG. Ob man sich als Veranstalter darauf berufen kann, ist aber umstritten. Für Großveranstaltungen ist der Leiter de Gesundheitsamts Frankfurt der Meinung, der Staat sei ersatzpflichtig (https://www.tagesschau.de/inland/faq-grossveranstaltungen-corona-101.html).

Veranstalterinnen/Veranstalter bzw. Betreiberinnen/Betreiber, die den Regressanspruch geltend machen wollen, müssen in jedem Fall beweisen, dass sie einen Vermögensnachteil erlitten haben UND dieser nicht unwesentlich war. Ab wann ein wesentlicher Nachteil vorliegt, ist gesetzlich nicht festgelegt. Nach Lage der Dinge ist tendenziell davon auszugehen, dass die Vermögensnachteile wesentlich sein werden und der Anspruch zumindest an diesem Kriterium sicher nicht scheitern wird.

Empfehlung: Sorgen Sie für Nachweise und Dokumentation der Verluste, indem Sie entsprechende Dokumente, E-Mails, Kommunikation, Konzertabsagen, Rechnungen etc. speichern und sammeln.

2 Vertragsrecht

FRAGE: Kann sich ein Vertragspartner wegen des Corona-Virus von einer im Vertrag eingegangenen Verpflichtung befreien oder eine Vertragsänderung unter Berufung auf eine „Force-Majeure-Klausel“ – also einen Fall höherer Gewalt – verlangen?

Nach der gesetzlichen Regelung ist ein Vertragspartner nicht zu einer Leistung verpflichtet, die unmöglich ist. Dies bedeutet hier, dass z.B. ein Künstler nicht gezwungen werden kann, entgegen eines behördlichen Verbotes ein Konzert zu geben, obwohl er sich dazu vertraglich verpflichtet hat. Auch ein Veranstalter kann von dem Inhaber eines Tickets nicht dazu gezwungen werden, eine verbotene Veranstaltung durchzuführen. Dasselbe gilt für die Gegenseite: Wird eine vertragliche Leistung aufgrund eines behördlichen Verbotes undurchführbar, sind beide Vertragsparteien nicht mehr zur Leistung verpflichtet.

Neben dieser gesetzliche Regelung existieren in der Vertragspraxis auch sog. Force-Majeure-Klauseln. Sind derartige Klauseln in einem Vertrag enthalten, gehen sie unter Umständen der gesetzlichen Regelung vor, auch wenn sie häufig mit der oben beschriebenen gesetzlichen Regelung übereinstimmen werden. Im Einzelnen gilt folgendes: 

Definition

Höhere Gewalt liegt nach der Rechtsprechung dann vor, wenn es um ein betriebsfremdes, von außen kommendes Ereignis geht, das bei Vertragsschluss unvorhersehbar war, von keiner Seite zu vertreten ist und vernünftigerweise nicht abgewendet werden kann.

Antwort

Sofern in der „Force-Majeure-Klausel“ der Tatbestand der höheren Gewalt durch Aufzählung von Ereignissen – wie z.B. Bürgerkrieg, Überschwemmungen etc. – nicht abschließend definiert ist, wird die Ausbreitung des Corona-Virus als ein Fall höherer Gewalt anzusehen sein, der die dann in der jeweiligen Klausel vereinbarten Rechtsfolgen – z.B. Aufschub-, Rücktritts- oder Kündigungsrechte – entstehen lässt.

Achtung: die Berufung auf eine Force-Majeure-Klausel setzt aber voraus, dass das die Vertragserfüllung ver- bzw. behindernde Ereignis bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar war. Auch wenn es hierzu verständlicher Weise derzeit noch keine Rechtsprechung gibt, so kann wohl davon ausgegangen werden, dass in Deutschland ab Ende Januar/Anfang Februar 2020 eine Berufung auf Nichtvorhersehbarkeit in Bezug auf die Corona-Pandemie wohl nicht mehr möglich sein wird.

Zu unterscheiden sind daher:

  • Verträge, die vor Ausbruch bzw. Erkennbarkeit der Pandemie abgeschlossen wurden oder
  • Verträge, die erst danach abgeschlossen wurden oder noch werden.
  • Bei den zuletzt genannten Klauseln scheidet dann eine Berufung auf die „Force-Majeure-Klausel“ in aller Regel aus.

FRAGE: Was passiert, wenn die Veranstaltung “aus Pietätsgründen” nicht durchführbar ist?

Empfehlung: Sagen Sie keine Veranstaltungen vorsorglich z. B. aus „Pietätsgründen“ ab, die noch nicht behördlich verboten wurden! Sie laufen sonst Gefahr, sich gegenüber allen Vertragspartnern regresspflichtig zu machen, denn sie könnten die bestehende Verträge mit Künstler, Agentur, Besucher (VVK) erfüllen, wollen nur nicht, z. B. aus „Pietätsgründen“. Diese Gefahr ist umso höher, je größer der zeitliche Abstand zwischen dem Ende des behördlichen Verbotes (in Hamburg zur Zeit 30. April) und ihrer Veranstaltung ist. Seien Sie ebenfalls zurückhaltend mit optimistischen Verlegungen, d.h. Verlegungen in die Sommermonate.

Bei der Corona-Epidemie handelt es sich grundsätzlich um einen Akt höherer Gewalt. Die Beurteilung der höheren Gewalt bei Epidemien ist einzelfallabhängig. Für das deutsche Reiserecht ist jedoch anerkannt, dass Epidemien und Seuchen prinzipiell als höhere Gewalt angesehen werden können. Dies haben z.B. das AG Augsburg (Urteil v. 9. November 2004 – 14 C 4608/03) im Hinblick auf den Ausbruch des SARS-Virus und das AG Homburg (Urteil v. 2. September 1992 – 2 C 1451/92-18) bezüglich eines Ausbruchs von Cholera entschieden. Bei der Beurteilung sollen insbesondere den Erklärungen des Auswärtigen Amtes, den Empfehlungen der WHO Indizwirkung zukommen. Diese Rechtsprechung ist auch auf die Veranstaltungsbranche übertragbar.

Bei der Einschätzung kommt es nicht auf die subjektive Einschätzung des Veranstalters an, sondern auf die objektive Lage im Zeitpunkt der Absage der Veranstaltung (vgl. Führich, VersR 2004, 445, 447).

2.1 Künstler 

FRAGE: Muss ich Bands und Dienstleistungen zahlen, auch wenn der Staat die Veranstaltung absagt hat?

NEIN !

Verbot und/oder Absage von eigenen Veranstaltungen; Absagen durch den Veranstalter

Veranstaltungszeitpunkt fällt in den Verbotszeitraum der Allgemeinverfügung, d.h. die Behörde hat mir die Veranstaltung verboten und/oder meinen Laden geschlossen 

Fällt eine geplante Veranstaltung in einen Zeitraum, in dem die Durchführung von Veranstaltungen durch eine Allgemeinverfügung verboten ist und/oder die Location zwangsgeschlossen ist (Beispiel: Allgemeinverfügung zur Eindämmung des Coronavirus in Hamburg vom 15.3.2020; Öffentliche Veranstaltungen sind bis zum 30. April 2020 untersagt, Ziff. 1 (Veranstaltungen dürfen nicht durchgeführt werden), Ziff. 2a (Musikclubs müssen schließen) und 10.; Veranstaltung ist für den 20. April vereinbart und angekündigt), dann ist es dem Veranstalter und Musikclubbetreiber rechtlich unmöglich (Allgemeinverfügung = höhere Gewalt) geworden, die Veranstaltung durchzuführen. Das gilt für den Betreiber (Ziff. 2a) und Fremdverstalter (Ziff. 1). Die Band muss das Konzert nicht geben, der Veranstalter die Band nicht bezahlen.

FRAGE: Gilt eine Behördliche Untersagung und/oder der Corona Virus als “höhere Gewalt”

FRAGE: Kann ich bei behördlicher Schließung Vorauszahlungen für Künstlerhonorare oder Dienstleistungen, die noch nicht erfolgt sind, wieder zurückfordern?

ZWEIMAL JA !

Folge: Die Vertragsparteien (Veranstalter, Besucher, Künstler, Agentur, Caterer etc..) müssen ihre Leistungen nicht mehr erbringen. Vorauszahlungen werden zurückerstattet. Schadensersatzansprüche bestehen nicht, da die Vertragspartner keine Schuld am Ausfall der Veranstaltung trifft.

Verhältnis Veranstalter/Künstler (Auftrittsvertrag); Rückabwicklung; Verlegung

Auch für den Auftrittsvertrag zwischen Veranstalter und Künstler gilt, dass beide Seiten von ihrer Leistungspflicht befreit werden. Bereits geleistete Zahlungen an den Künstler muss dieser erstatten.

Manchmal ist vereinbart, dass der Veranstalter die Agenturfee an diese direkt leistet. Die Agenturfee ist ebenfalls in der Regel zurück zu gewähren. Es bedarf einer Einzelfallprüfung des bestehenden Vertrags.

Klauseln in Künstlerverträgen, nach denen die Gage ganz oder teilweise im Falle eines Veranstaltungsausfalls wegen „Höherer Gewalt“ zu zahlen ist, sind nach deutschem Recht zumeist unwirksam. Dennoch bedarf es in jedem Fall einer Einzelfallprüfung.

FRAGE: Muss ich bei einer behördlichen Veranstaltungsabsage wg. Corona Künstler*innen ein Ausfallhonorar zahlen, wenn dies im Vertrag so vereinbart ist. Oder gilt da höhere Gewalt oder irgendwas?

In den meisten Fällen nein – Vertrag prüfen lassen.

FRAGE: Dürfen Künstler “Höhere Gewalt” im Vertrag als Rücktritt ausschließen ?

Fast immer nein – Vertrag prüfen lassen.

Ggf. kann mit dem Künstler eine Verlegung des Konzerttermins (=Vertragsänderung) vereinbart werden.  Diese Vereinbarung sollte im Zweifel schriftlich getroffen werden in der Form des bestehenden Vertrags.

Empfehlung: Bei Verlegung von Veranstaltung sollte unbedingt eine „Corona-Klausel“ aufgenommen werden, d.h. dass die Parteien sollten sich überlegen, was geschehen soll, wenn die Veranstaltung ohne klare Regelungen der Behörden (z. B. Verlängerung der Allgemeinverfügung und damit erneute Unmöglichkeit der Veranstaltung) nicht mehr wirtschaftlich sinnvoll für eine der beiden Parteien durchgeführt werden kann oder sonstige Hindernisse bestehen. Hier bedarf es einer sorgfältigen Einzelfallprüfung, denn die Frage der Sachlage zum Zeitpunkt der Vertragsänderung spielt eine wesentliche Rolle bei der Frage, ob z. B. der Veranstalter hätte wissen können, dass die Veranstaltung auch zum Verlegungszeitpunkt eher nicht wird stattfinden können. Hätte er es wissen können, trifft ihn zumindest der Vorwurf der fahrlässigen Verlegung und er kann sich regresspflichtig machen – z. B. gegenüber dem Künstler. Von  Verschiebungen um nur wenige Wochen raten wir daher ab!

2.2 Mietverträge

Frage: Muss ich weiterhin Miete für meine Location als Betreiber/Festivalveranstalter (Platzmiete) zahlen wenn die Stadt oder das Land eine Nutzung wegen Corona Virus Untersagt?

Nein, …… aber….! 

Allerdings können Miete/Pacht und andere Dauerschuldverhältnisse (dazu unten 7.2) für die Monate April, Mai, Juni gestundet werden, d.h. die Zahlung wird nur aufgeschoben und muss später nachgeholt werden.

Kündigen darf der Vermieter/Verpächter bei vorläufigem Ausbleiben der Zahlungen nicht. Allerdings gilt die Regelung nicht uneingeschränkt für jeden Betrieb.

Folgende vier Voraussetzungen müssen zusammen vorliegen:

Die Regelung gilt nur für Unternehmen die weniger als 10 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz 2 Mio. EUR nicht überschreitet (Kleinstunternehmen) und der betroffene Miet-/Pachtvertrag muss vor dem 8.März 2020 geschlossen worden sein und aufgrund der Covid-19 Pandemie kann Club/Gaststätte/Spielstätte nicht bei Fälligkeit zahlen oder würde die wirtschaftliche Geschäftsgrundlage gefährden und die Nichtzahlung der Miete/Pacht darf den Vermieter/Pächter nicht seinerseits in eine prekäre Lage bringen, d.h. dass er und seine Familie keinen angemessenen Lebensunterhalt mehr bestreiten können oder seine wirtschaftliche Grundlage dadurch gefährdet wird.

Nach unserer Einschätzung dürften die ersten zwei Voraussetzungen nur auf kleine Spielstätten/Gaststätten/Clubs zu treffen, die aufgrund Allgemeinverfügung geschlossen sind. Als 1 Mitarbeiter zählt, wer Vollzeit das ganze Jahr gearbeitet hat, Auszubildende werden nicht mitgezählt, Teilzeitkräft und Minijobber zählen nur zu einem Bruchteil. Nähere Informationen zur Berechnung finden sich hier in Artikel 4 und 5.

Bei der dritten Voraussetzung kommt es auch darauf an, ob der/die Betroffene Soforthilfe oder Spenden erhalten hat, um gerade diese Kosten zu decken. Wer Hilfe zur Zahlung von Miete/Pacht beantragt und erhalten hat, muss diese verwenden und an den Vermieter zahlen. Gleiches gilt für Spenden. Zu prüfen ist bei nicht zweckgebundenen Zuwendungen immer die Gesamtlage.

Die vierte Voraussetzung dürfte in den seltensten Fällen greifen, d.h. der Vermieter/Pächter kann diesen Einwand sicher nur im Ausnahmefall wirksam erheben. Etwa wenn der Vermieter keinerlei anderer Einnahmen hat, keine Rücklagen gebildet hat und selbst keine Möglichkeit hat, seinerseits Zahlungen – z. B. Darlehen – vorübergehend auszusetzen, wozu das „Corona-Gesetz“ ebenfalls Regelungen trifft.

Die Gründe sind glaubhaft zu machen. Als Mittel zur Glaubhaftmachung halten wir den Hinweis auf eine erzwungene Betriebsschließung durch Allgemeinverfügung für ausreichend. Bei indirekten Betriebseinschränkungen, z. B. Beschränkungen der Öffnungszeiten, Behinderung des Geschäftsbetriebs aus anderen Gründen (Auftrittsabagen als indirekte Folge) kann durch eine Eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht werden, dass bei einer Zahlung zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt, die wirtschaftliche Existenzgrundlage gefährdet würde. Die Tasache muss natürlich vorliegen. Falsche Eidesstattliche Versicherungen werden mit Freiheitsstrafe ab 1 Jahr aufwärts bestraft !

FAZIT:

im Ergebnis handelt es sich um einen kurzfristigen Zahlungsaufschub als Überbrückung bis wirtschaftliche ilfe eintrifft.

Lediglich kleine; geschlossene Clubs / Musikspielstätten / Gaststätten / Restaurants dürften aufgrund des Gesetzes das Recht haben, Miet-/Pachtzahlungen für April vorerst auzusetzen, wenn sie keine Rücklagen haben. 

Dem Vermieter/Pächter sollte das Angekündigt werden und ebenfalls, dass die Zahlung erfolgt, sobald Einnahmen aus Soforthilfe oder Spenden eine Zahlung erlauben.

Wichtig: (Stand 26.3.2020) ist die Miete/Pacht für die Monate April, Mai,Juni 2020 am 1. Juli 2020 fällig, ab dann kommt man in Zahlungsverzug. Erst mit Nichtzahlung zum 30.6.2020 von zwei dieser Monatsmieten hat der Vermieter/Verpächter einen Kündigungsgrund!

2.3 Dienstleistungsverträge 

FRAGE: Club/Gaststätte/Spielstätte behördlich geschlossen – dürfen sonstige regelmäßige Zahlungen vorerst zurückgehalten werden wenn aufgrund der Covid-19 Maßnahmen meine Existenz bedroht ist?

Das Recht die Zahlung bis zum 30.6.2020 einzustellen unter den Voraussetzungen wie zuvor beschrieben, gilt für alle wesentlichen Dauerschuldverhältnisse. Ausnahme: Beschäftigte, Mitarbeiter ! Ein Zahlungsverweigerungsrecht von Löhnen und Gehälter besteht aufgrund dieses Gesetzes NICHT! 

Ein Dauerschuldverhältnis ist ein sich wiederholende Zahlungspflichtung auf der Grundlage nur eines Vertrages (z.B. Miete, Leihe, Pacht, Leasing, Darlehen, GEMA Rahmenvertrag, Versicherungsverträge, Lizenzverträge, Dienstverträge (in diesem Zusammenhang aber NICHT Arbeitsverträge !!), Bierlieferungsverträge, Accessprovider Vertrag, Automatenaufstellungsvertrag, etc.). Der typische Ratenlieferungsvertrag, bei dem die Gesamtmenge der Leistung von Anfang an festliegt, ist kein Dauerschuldverhältnis, entsprechend sind Bier-, Wasser-, Gas-, Stromlieferungen nur dann ein Dauerschuldverhältnis, wenn keine festen Liefermengen vereinbart sind.

Wesentliche Dauerschuldverhältnisse sind solche, die zur „Eindeckung mit Leistungen zur angemessenen Fortsetzung des Betriebs erforderlich sind“. Gemeint sind damit alle regelmäßigen Leistungen, auf die der Betrieb nicht verzichten kann. Das bedeutet, die Leistungen erhält man weiter, zahlen muss man sie erst später, spätestens am 30.6.2020, wenn alle Stricke reißen und man bis dahin keinerlei geschäftliche Einnahmen, Spenden, Staatshilfen etc. erhält.

Daher gilt auch hier was bereits zum Vermieter/Pächter gesagt wurde. Das Recht die Zahlung bis zum 30.6.2020 aufzuschieben hat man nicht, wenn man dadurch die andere Seite in eine prekäre Situation bringt.

HINWEIS: Daher empfehlen wir grundsätzlich den Austausch mit dem Vertragspartner. Der jeweilige Vertragspartner sollte aufgefordert werden sich zu erklären und im Zweifel glaubhaft zu machen, ob der Zahlungsausfall ihn in eine prekäre Lage bringen wird. Große Unternehmen (Accessprovider, Energieunternehmen, GEMA) verkraften einen Zahlungsaufschub eher als kleine, selbständige Einzelunternehmer.

Sponsoringverträge

Es kommt darauf an, auf was sich die Sponsoringleistung bezieht, und worauf der Schwerpunkt der Leistungen liegt. Je mehr die Leistungen ausschließlich im Zusammenhang mit einer betroffenen Veranstaltung stehen, desto mehr gilt, was bereits zu den anderen Verträgen erläutert wurde.

Veranstaltungszeitpunkt fällt NICHT in den Verbotszeitraum der Allgemeinverfügung; vorsorgliche Absage des Veranstalters

Gibt es in den bestehenden Verträgen sog. „Force Majeure“ oder „Höhere Gewalt“ Klauseln, sind die Verträge im Einzelfall zu prüfen. Siehe auch der Beitrag zum Thema höhere Gewalt.

2.4 Tickets 

FRAGE: Falls ich als Veranstalter eigenen Vorverkauf mache und die Veranstaltung abgesagt wurde:

Der Veranstalter muss dem Besucher im Vorverkauf bereits bezahlte Eintrittspreise, in der Regel jedoch nicht die Vorverkaufsgebühr (VVK) zurückerstatten.

Schadensersatzansprüche des Besuchers (z.B. auf Erstellung von Hotel- und Fahrtkosten) bestehen nicht.

Auf eine Verlegung der Veranstaltung auf einen späteren Termin (= Wunsch der Vertragsänderung durch den Veranstalter) muss sich der Besucher in der Regel nicht einlassen. Er kann sein Ticket zurückgeben und Ersatz des Eintrittspreises verlangen.

Aber wir empfehlen:

Einen Hinweis, wonach die bereits verkauften Tickets ihre Gültigkeit behalten und Konzerte nachgeholt werden.

Ein Angebot, die Tickets gegen einen Gutschein zu tauschen.

2.5 Veranstalterverträge

Verhältnis Veranstalter/Agentur (Gastspielvertrag); Rückabwicklung; Verlegung

In den meisten derzeit geltenden Allgemeinverfügungen ist ausdrücklich geregelt, dass öffentliche Veranstaltungen nicht durchgeführt und Veranstaltungsorte (Locations) nicht geöffnet werden dürfen. Aus diesem Grund (höhere Gewalt) ist es auch dem Vermieter unmöglich,seine Leistung zu erbringen.

Siehe oben bei Verhältnis Veranstalter/Künstler“

3 Arbeitsrecht 

FRAGE: In welchem Fall sind Entschädigung nach § 56 Infektionsschutzgesetz möglich?

Wird gegen einen am Corona-Virus erkrankten Arbeitnehmer nach § 31 S. 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) ein berufliches Tätigkeitsverbot angeordnet, hat der Arbeitnehmer einen Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1 IfSG. Dieser besagt, dass derjenige, der als Ausscheider einer Infektion, als Ansteckungsverdächtiger, als Krankheitsverdächtiger oder sonstiger Träger von Krankheitserregern einem Verbot der Ausübung seiner Arbeitstätigkeit unterliegt, vom Staat in Höhe seines Verdienstausfalls für die Dauer von sechs Wochen entschädigt wird. Nach überwiegender Ansicht geht das Beschäftigungsverbot der Erkrankung eines Arbeitnehmers vor.

Beim Verdacht einer Ansteckung besteht ebenfalls ein Entschädigungsanspruch gem. § 56 Abs. 1 Satz 1 IfSG, wenn ein behördliches Beschäftigungsverbot nach § 31 IfSG angeordnet wurde (dasselbe gilt für die Fälle der Quarantäne (geregelt in § 30 IfSG)). Das Tätigkeitsverbot kann sich auf einzelne Arbeitnehmer oder behördlich definierte Gruppen (z.B. ein Betrieb) beziehen.

FRAGE: Wie kann ich Mitarbeiter an andere Unternehmen, die Mitarbeiter benötigen, “ausleihen”?

Der Einsatz bei Dritten bedarf der Zustimmung der betreffenden Arbeitnehmer, wenn die Zustimmung nicht bereits im Arbeitsvertrag vorgesehen ist. Der Arbeitgeber muss grds. über eine sog. Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis verfügen, die bei der Agentur für Arbeit beantragt werden kann. Zwischen Arbeitgeber und Drittem muss ein Vertrag abgeschlossen werden, der – ausdrücklich – die Arbeitnehmerüberlassung regelt und den zu überlassenden Arbeitnehmer benennt. Die Überlassung des einzelnen Arbeitnehmers ist grds. auf die Dauer von 18 Monaten begrenzt. Weitere Vorgaben zur inhaltlichen Ausgestaltung ergeben sich insbesondere aus dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz („AÜG“).

3.1 Minijobber

FRAGE: Was muss ich mit Minijobbern beachten, da Sie nicht unter das Kurzarbeitergeld fallen?

Können Minijobber aufgrund der Coronakrise nicht mehr beschäftigt werden, kommt eine widerrufliche Freistellung von der Arbeitspflicht unter Entgeltfortzahlung von der Arbeit in Betracht. Mit Zustimmung des Beschäftigten könnten die Hauptleistungspflichten aus dem Arbeitsverhältnis (Arbeitsleistung und Vergütung) auch vorläufig suspendiert werden. Zuletzt kommt eine betriebsbedingte Kündigung in Betracht, wobei für geringfügig Beschäftigte der gleiche Kündigungsschutz gilt wie für Vollzeitbeschäftigte. 

Hier ist in jedem Fall die vertragliche Vereinbarung über die Arbeitszeiten zu prüfen!

3.2 Freelancer

Freie Mitarbeiter haben keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Der Auftraggeber könnte vorerst davon absehen, weitere Dienstleistungen abzurufen, wenn der Freie-Mitarbeiter-Vertrag diese Flexibilität zulässt (z.B. keinen Mindesteinsatz vorschreibt) und nur für jede tatsächlich geleistete Stunde ein Honorar vorsieht. Bei unbefristeter Laufzeit des Freien-Mitarbeiter-Vertrages kommt auch dessen ordentliche Kündigung unter Wahrung der einschlägigen Kündigungsfrist in Betracht. Das Kündigungsschutzgesetz findet hier keine Anwendung (anders wäre dies bei sog. Scheinselbständigen). 

Wegen der mit dem Wegfall der Einsatzmöglichkeiten für freie Mitarbeiter entstehenden prekären Lage möchte die Bundesregierung mit Soforthilfen entgegenwirken. So sollen Soloselbstständige in Kürze Zugriff auf einen speziellen Rettungsfonds in Höhe von 40 Milliarden Euro erhalten. Zehn Milliarden Euro sollen als Zuschüsse vergeben werden, die restliche Summe als Darlehen. Das Hilfspaket ist am 23. März 2020 vom Bundeskabinett beschlossen worden. Bereits am 25. März 2020 soll das Vorhaben im Bundestag und am 27. März 2020 vom Bundesrat verabschiedet werden. 

Auf der Landesebene wurden bereits erste Maßnahmen (z.B. eine Steuerstundung) erlassen

3.3 Kurzarbeit

FRAGE: Ist die Anmeldung von Kurzarbeit rückwirkend möglich? 

Können alle Mitarbeiter, für die in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt wurde, Kurzarbeitergeld erhalten?

Das Coronavirus und die damit zusammenhängenden Krankheitsfälle oder staatliche Schutzanordnungen zwingen viele Arbeitgeber zum Umdenken bei Personalkosten. Eine kurzfristig umsetzbare Option ist die Anordnung von Kurzarbeit, um Leistungen Arbeitsagentur zu erhalten.

Das Coronavirus und die damit zusammenhängenden Krankheitsfälle oder staatliche Schutzanordnungen zwingen viele Arbeitgeber zum Umdenken bei Personalkosten. Eine kurzfristig umsetzbare Option ist die Anordnung von Kurzarbeit, um Leistungen Arbeitsagentur zu erhalten.

Unter Kurzarbeit versteht man die vorübergehende Verkürzung oder Einstellung (= Kurzarbeit Null) der betriebsüblichen normalen Arbeitszeit. Das kann dann den gesamten Betrieb oder auch nur einen bestimmten Betriebsteil betreffen. Es müssen jedoch – nach der letzten Gesetzesänderung – mindestens 10% der Arbeitnehmer betroffen sein. Die Anordnung von Kurzarbeit zielt als vorübergehende Maßnahme darauf ab, das Arbeitsverhältnis zu erhalten. Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses und die gleichzeitige Anordnung von Kurzarbeit schließen sich somit aus.

Die Anordnung von Kurzarbeit setzt voraus, dass der Arbeitgeber aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarungen (oder aufgrund tarifvertraglicher Regelungen oder einer Betriebsvereinbarung) berechtigt ist, Kurzarbeit anordnen zu dürfen. Fehlte bisher eine solche Klausel im Arbeitsvertrag, kann sie noch nachträglich vereinbart werden, was das Einverständnis des Arbeitnehmers voraussetzt. Gegebenenfalls ist mit jedem betroffenen Arbeitnehmer eine solche Vereinbarung nachzuholen.

Wichtig:

Die mit der Arbeitszeitverkürzung einhergehenden Entgelteinbußen gleicht die Arbeitsagentur auf Antrag(!) teilweise aus. Der Antrag ist frühzeitig zu stellen, spätestens am letzten Tag des betreffenden Monats. Für die Monate vor Antragstellung wird grundsätzlich kein Kurzarbeitergeld gezahlt.

Die Höhe des Kurzarbeitergeldes beträgt 60% der sogenannten „Nettolohndifferenz“, also des durch die Kurzarbeit ausgefallenen Nettoentgelts. Lebt mindestens ein Kind im Haushalt des Arbeitnehmers, beträgt das Kurzarbeitergeld 67% des ausgefallenen Nettoentgelts. Die Berechnung erfolgt pauschal anhand von Entgelttabellen.

Es ist in der Diskussion, die für den Arbeitnehmer zu erwartenden Nettolohneinbußen weiter auszugleichen. Da bleibt das Gesetzgebungsverfahren abzuwarten.

Die Bundesagentur für Arbeit hält auf ihren Internetseiten Antragsformulare und aktualisierte Hinweise zur Corona-Krise bereit.

Ein Einstieg findet sich hier: https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-uebersicht-kurzarbeitergeldformen

FRAGE: Kann ein Mitarbeiter bei 100% Kurzarbeit einen zusätzlichen Minijob annehmen?

Das kommt auf den Einzelfall an; es gelten folgende Grundsätze: Der Arbeitgeber kann nur dann die Unterlassung einer Nebentätigkeit (etwa in Form eines Minijobs) verlangen, wenn er ein berechtigtes Interesse darlegt (Beispiel: entgegenstehende Wettbewerbsinteressen).

Hinweis: Wer (erst) während einer Kurzarbeit eine weitere Beschäftigung aufnimmt, muss sich das dabei verdiente Entgelt auf das Kurzarbeitergeld anrechnen lassen (§ 106 Abs. 3 SGB III). Ausnahmen gelten bei einer Beschäftigung in einem systemrelevanten Bereich.

FRAGE: Müssen Überstunden zuerst abgebaut werden, bevor ich die jeweilige Person in Kurzarbeit schicken kann? Müssen Mitarbeiter erstmal Urlaub abbauen?

Die Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld sind im Sozialgesetzbuch III genau geregelt. Kurzarbeit kann der Arbeitgeber demnach anmelden, wenn der Arbeitsausfall unvermeidbar ist und der Betrieb alles getan hat, um ihn zu vermindern oder zu beheben. „Das bedeutet, dass zunächst auch Zeitguthaben, Überstunden oder Ähnliches ,abgefeiert’ werden müssen“, erklärt Schipp. Zudem sei es möglich, Urlaub anzuordnen, soweit die betreffenden Urlaubstage nicht schon genehmigt sind. Urlaub, der schon genehmigt ist, könne vom Arbeitgeber nicht ohne weiteres wieder gestrichen werden.

Zur Frage, in welchem Rahmen Urlaub angeordnet werden kann, gibt es laut Schipp keine eindeutigen Regeln. Seiner Einschätzung nach kann es aber in einer Pandemie-Situation durchaus möglich sein, dass Arbeitnehmer die Hälfte oder zwei Drittel ihres Urlaubsanspruchs erst einmal einsetzen müssen. Dringende betriebliche Gründe stehen dann den Urlaubswünschen der Arbeitnehmer entgegen.

FRAGE: In welchen Fällen (Kontaktpersonen, Quarantäne) zahlt anstelle der Kurzarbeit, die Gesundheitsbehörde nach §56 Infektionsschutzgesetz?

Der Arbeitgeber tritt beim Entschädigungsanspruch als „Zahlstelle“ für den Staat in Vorleistung; die ausgezahlten Beträge werden ihm jedoch auf Antrag bei der zuständigen Behörde (idR die Bezirksregierungen) erstattet. Ist der Arbeitgeber entgegen der gesetzlichen Pflicht nicht in Vorleistung getreten, kann auch der Arbeitnehmer den Antrag stellen.

Exkurs: Erhält der Arbeitnehmer aufgrund eines behördlichen Beschäftigungsverbotes eine Entschädigung nach § 56 IfSG, so geht der gegen den Staat gerichtete Anspruch auf Entschädigung auf die Bundesagentur für Arbeit über, sofern diese bereits Arbeitslosengeld oder Kurzarbeitergeld gewährt. Wird die Entschädigung nach § 56 IfSG bereits gewährt, scheidet ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld aus.

3.4 Kündigung

FRAGE: Wann habe ich ein betriebliches außerordentliches Sonderkündigungsrecht für Mitarbeiter?

FRAGE: Kann ich als Arbeitgeber angesichts der Corona-Krise und den damit verbundenen Einnahmeverlusten meinen Arbeitnehmern kündigen – möglicher Weise mit der Zusage, sie nach der Krise wieder einzustellen?

Es ist zu unterscheiden:

Kleinbetrieb

So genannte Kleinbetriebe, also Arbeitgeber, die nicht ständig mehr als zehn (10) Arbeitnehmer beschäftigen, unterfallen nicht dem Kündigungsschutzgesetz. Das bedeutet, dass ein Arbeitgeber mit maximal 10 Arbeitnehmern alle Arbeitsverhältnisse ohne Nachweis eines Kündigungsgrundes  beenden kann. Er ist im Falle einer Kündigung lediglich an Formvorschriften (schriftliche Kündigung!) und die Kündigungsfristen/ Kündigungstermine aus dem Arbeitsvertrag bzw. dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) gebunden. Allerdings kann auch im Kleinbetrieb für einzelne Arbeitsverhältnisse aufgrund  von Sonderkündigungsschutzgesetzen (z.B. Mutterschutz und der Schutz von Schwerbehinderten) eine Kündigung erschwert bzw. vorübergehend ausgeschlossen sein.

Die entscheidende Grenze von „nicht mehr als 10 Arbeitnehmern“ ist bisweilen schwer zu bestimmen, da es um 10 Vollzeitkräfte geht. Es wird also nicht zwingend „nach Köpfen“ gezählt, vielmehr werden Teilzeitbeschäftigte anteilig gerechnet. Ferner spielen saisonale Schwankungen eine Rolle und vorübergehend pausierende Arbeitnehmer (Mutterschutz, Elternzeit, Krankheit, etc.) und die zu ihrer Vertretung eingestellten Personen werden nicht doppelt gezählt. In Zweifelsfällen empfiehlt sich eine sachkundige Beratung.

Beabsichtigt ein Arbeitgeber, den zu kündigenden Arbeitnehmer in absehbarer Zeit wieder einzustellen, macht dieses eine Kündigung nicht unwirksam. Eine endgültige Trennungsabsicht ist nicht erforderlich. Der Vorwurf „treuwidrigen Verhaltens“ scheidet ohne Hinzutreten weiterer Umstände aus – eben weil der Gesetzgeber Kleinunternehmen vom Kündigungsschutzgesetz ausgenommen hat. Der Arbeitnehmer ist lediglich durch die gesetzliche/ vertragliche Kündigungsfrist temporär geschützt.

Kein Kleinbetrieb – „normaler“ Betrieb

Arbeitgeber, die ständig mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigen, unterfallen dem Kündigungsschutzgesetz. Es bedarf dann eines der gesetzlich geregelten Kündigungsgründe,  um kündigen zu können, wenn das Arbeitsverhältnis bereits mehr als 6 Monate andauert.

Mit Blick auf die Corona-Krise wäre an krankheitsbedingte Kündigungen oder betriebsbedingte Kündigungen zu denken.

Mit krankheitsbedingter Kündigung ist die Erkrankung eines konkreten Arbeitnehmers gemeint, nicht aber die wirtschaftlichen Auswirkungen einer Pandemie.

Hat sich tatsächlich ein Arbeitnehmer mit dem Virus angesteckt, wird sich damit eine Kündigung ohne einen schwerwiegenden Verlauf der Erkrankung nicht rechtfertigen lassen. Denn aus der sechswöchigen Entgeltfortzahlungspflicht im Krankheitsfall ist abzuleiten, dass ein Kündigungsgrund erst dann vorliegen soll, wenn es um längere Ausfallzeiten oder um eine Häufung von vielen kurzen Erkrankungen geht. Genau das ist aber in Corona-Fällen bei dem einzelnen Arbeitnehmer nicht zu erwarten.

Es blieben dem Arbeitgeber somit betriebsbedingte Gründe. 

Ob betriebsbedingte Kündigungsgründe vorliegen, ist stets Einzelfallfrage. Ein Auftragsmangel  oder der Wunsch, Kosten zu sparen, sind regelmäßig noch kein betriebsbedingter Kündigungsgrund. Erforderlich ist vielmehr, dass der Arbeitergeber zum Beispiel den Auftragsmangel als Anlass nimmt, seinen Betrieb umzuorganisieren, was dann gegebenenfalls den Wegfall von Arbeitsplätzen zur Folge hat (und Kosten sparen mag). Es würde sich eine Sozialauswahl anschließen, in deren Rahmen diejenigen Arbeitnehmer zu ermitteln wären, denen betriebsbedingt gekündigt werden soll. Ein betriebsbedingter Kündigungsansatz ist demnach als „Schnellmaßnahme“ eher ungeeignet, da er auf eine dauerhafte Änderung ausgerichtet ist.

Fazit

Kleinbetriebe können kurzfristig mit der Kündigung von Arbeitnehmern auf die aktuelle Corona-Krise reagieren.

Kommt das Kündigungsschutzgesetz zur Anwendung, schützen die dort geregelten Kündigungsgründe vor einer unmittelbaren Kündigung. Mit Krankheit begründete Kündigungen erfordern eine Einzelfallbetrachtung. Krankheitsgründe spielen regelmäßig erst nach Ablauf der ersten 6 Krankheitswochen eine Rolle.

Eine Pandemie – wie aktuell beim Coronavirus – ist „noch“ kein betriebsbedingter Kündigungsgrund, kann aber Anlass für eine Betriebsänderung sein, die dann Arbeitsplätze wegfallen lässt.

4 Insolvenzrecht

Abhilfe für Geschäftsführer und Vorstände in Zeiten von COVID-19: Aussetzung von Insolvenzantragspflichten und Einschränkung von Haftungsvorschriften

Nach deutschem Insolvenz- und Gesellschaftsrecht lösen folgende Insolvenztatbestände grundsätzlich Insolvenzantragspflichten aus:

Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO): Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn ein Schuldner nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.

Überschuldung (§ 19 InsO): Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich (sog. positive Fortführungsprognose).

Liegt einer dieser Insolvenztatbestände bei einer Gesellschaft vor, haben Geschäftsführer bzw. Vorstände ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber innerhalb von drei Wochen einen Insolvenzantrag zu stellen (§ 15a InsO). Die bis zu dreiwöchige Insolvenzantragspflicht darf dabei nur solange ausgereizt werden, wie mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden darf, dass der Insolvenzantragsgrund innerhalb dieser Frist – etwa durch Neukreditaufnahme, Gesellschafterbeiträge oder Stundungen – beseitigt werden kann. 

Neben einer möglichen zivil- und strafrechtlichen Insolvenzverschleppungshaftung sind Geschäftsführer und Vorstände einer zahlungsunfähigen oder im insolvenzrechtlichen Sinn überschuldeten Gesellschaft erheblichen Haftungsrisiken im Hinblick auf dann noch erfolgende Zahlungen ausgesetzt. So sind sie ihrer Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet werden, es sei denn, die Zahlungen waren mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar (§ 64 GmbHG, § 92 AktG).

Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Im Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht, das diese Woche verabschiedet werden soll, ist nun eine Aussetzung der Insolvenzantragspflicht zunächst bis zum 30. September 2020 vorgesehen. Die Aussetzung soll nur dann nicht gelten, wenn die Insolvenzreife nicht auf den Folgen der Ausbreitung der COVID-19-Pandemie beruht oder wenn keine Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen.

Gleichzeitig wird vermutet, dass die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht und Aussichten darauf bestehen, eine eingetretene Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen, wenn der Schuldner zu einem früheren Zeitpunkt, voraussichtlich soll der 31. Dezember 2019 als Aufsatzpunkt dienen, nicht zahlungsunfähig war.

Damit der gesetzgeberische Zweck, die Ermöglichung von Zeit zur Verhandlung und Implementierung einer Finanzierungs- bzw. Sanierungslösung, nicht von Gläubigerseite unterlaufen werden kann, ist darüber hinaus vorgesehen, dass Insolvenzverfahren aufgrund von Gläubigerinsolvenzanträgen nur eröffnet werden können, wenn der Insolvenztatbestand der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung bereits am 1. März 2020 vorlag.

Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht soll ab dem 1. März 2020 rückwirkend gelten. Da noch nicht absehbar ist, wie lange die deutsche Volkswirtschaft auf eine entsprechend rigorose Aussetzung von Insolvenzantragspflichten und Gläubigerantragsrechten angewiesen ist, soll das BMJV durch Rechtsverordnung schon jetzt ermächtigt werden, die beiden vorgenannten Regelungen bis zum

März 2021 zu verlängern, sofern dies aufgrund der fortbestehenden Nachfrage nach verfügbaren öffentlichen Hilfen, andauernder Finanzierungsschwierigkeiten oder sonstiger Umstände geboten scheint.

Einschränkung der Geschäftsleiterhaftung

Um zu verhindern, dass Geschäftsführer und Vorstände zur Vermeidung einer möglichen Haftung nun weitgehend Zahlungen für betroffene Gesellschaften einstellen, was seinerseits die Liquiditätslage bei den Gläubigern negativ beeinflussen würde, sind flankierend zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

erhebliche Einschränkungen der Haftungsregelungen im Hinblick auf Zahlungen bei Vorliegen einer Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorgesehen: So sollen nun Zahlungen, die im ordnungsgemäßen Geschäftsgang erfolgen, insbesondere Zahlungen, die der Aufrechterhaltung oder Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs oder der Umsetzung eines Sanierungskonzepts dienen, als mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters vereinbar gelten, soweit die Insolvenzantragspflicht ausgesetzt ist. Für die Anwendbarkeit der Haftungsprivilegierung gelten also insoweit dieselben vorstehend beschrieben Voraussetzungen wie für die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht.

Auch diese Regelung soll rückwirkend ab dem 1. März 2020 und dann solange für eine Gesellschaft gelten, wie für diese Gesellschaft die Insolvenzantragspflichten wie vorstehend beschrieben ausgesetzt sind.

5 Entschädigungen / Versicherung

FRAGE: Können Unternehmen über § 65 Infektionsschutzgesetz Entschädigungen verlangen? (Außer bei Quarantäne)

65 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz („IfSG“) enthält eine Entschädigungsregelung u.a. für nicht nur unwesentliche Vermögensnachteile, die durch Maßnahmen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten verursacht werden (Maßnahmen nach den §§ 16, 17 IfSG). Bei den Beschränkungen des öffentlichen Lebens (Kontaktverbot, Betriebsschließungen etc.) geht es hingegen um Maßnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten. Sie finden ihre Rechtsgrundlage in § 28 Abs. 1 IfSG, nicht in den §§ 16, 17 IfSG. Für solche Maßnahmen gilt die Entschädigungsregelung des § 65 Abs. 1 IfSG nach ihrem Wortlaut gerade nicht. Für die Fälle der Berufsverbots bzw. der Quarantäne verweisen wir auf unsere Ausführungen oben.

FRAGE: Zahlt meine Betriebsschließungs-Versicherung?

Der Versicherer leistet grundsätzlich, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte schließt, Tätigkeitsverbote erlässt, Desinfektionen veranlasst, Vernichtung von Vorräten und Waren anordnet oder empfiehlt, beschäftigten Personen ihre Tätigkeit im Betrieb untersagt, Ermittlungsmaßnahmen oder Beobachtungsmaßnahmen einleitet uvm.

Die übliche Beschränkung auf das Infektionsschutzgesetz bedeutet aber auch, dass sonstige hoheitliche Eingriffe oder eine rein selbst veranlasste Betriebsschließung nicht versichert gelten.

Die meisten am Markt erhältlichen Konzepte arbeiten mit einer abschließenden Aufzählung der versicherten Krankheiten und Infektionen, so dass das Coronavirus oft noch nicht genannt und versichert gilt.

Üblicherweise gelten behördliche Verfügungen als Versicherungsfall, weswegen eine Deckung grundsätzlich gegeben und möglich ist.

Oftmals enthaltene (und aktuell natürlich oft bei Neuabschlüssen geforderte) Ausschlüsse beschränken den Versicherungsschutz jedoch, z. B. biologische Ursachen, Krankheiten, Seuchen, Epidemien, Gefahrerhöhungen.

Hier habt weitere Fragen?

Dann meldet Euch unter corona@livekomm.org

Für die Vollständigkeit und Richtigkeit der hier gemachten Angaben übernehmen wir keine Haftung!
Sie sind nach bestem Wissen und Gewissen zusammengestellt worden.