Definition und Schwerpunkte

Die Funktion von Live-Musikspielstätten
Live Musik Clubs haben im musikalischen Betrieb einen zentralen Stellenwert. Sie sind Kinderstube für die Popstars von morgen und Pensionskasse für Bühnenhelden von ehedem. Sie liefern die lokale konzertante Grundversorgung und müssen sich dabei gut stellen mit Nachbarn und Behörden. Wirksam gefördert werden Clubs nur in manchen Regionen, aber viele stehen vor einer nationalen, wenn nicht internationalen Konkurrenzsituation im Wettstreit um das hippste Konzept.

Definition von Musikspielstätten
Die LiveMusikKommission (kurz LiveKomm) versteht unter Musikspielstätte einen Ort musikalischer Prägung, der mindestens 24 Veranstaltungen pro Jahr nach dem U-K Tarif (Live-Konzerte) abrechnet. Die Besucherkapazität beträgt maximal 2.000 Personen. Treten in der Spielstätte überwiegend DJs auf, so muss die Mehrzahl der Veranstaltungen durch “künstlerische DJ’s”, das sind DJs, die Musik produzieren und/oder Labels betreiben, bestritten werden

Neben den oben beschrieben „Clubs“ zählt auch der Großteil der kleinen und mittelgroßen Festivals als Musikspielstätte. Es gibt eine große Themengleichheit zwischen Clubs und Festivals und auch die Ansprechpartner unterscheiden sich häufig nicht voneinander (z.B. GEMA, KSK, Lärmschutz, Anwohner, (Bühnen)Baurecht, Parkplätze, Gebietsschutz, Nachwuchsförderung, etc.). Zudem haben Festivals meist auch identische Spielstätten (feste Orte), die wiederholt bespielt werden. Kleine und mittlere Festivals haben max. 10.000 Besucher pro Tag. Sogenannte „Umsonst & Draussen Festivals“ sollen ohne Besucherobergrenze aufgenommen werden. Zur Abgrenzung zu Stadtfesten u.ä. sollen mindestens 51% der gebuchten Künstler mit eigenen Songs oder künstlerische DJs auftreten.

Clubs und Festivals die den oben genannten Kriterien entsprechen, können mittels Beitragserklärung an den Regional- bzw. Landesverband (falls diese Festivals aufnehmen wollen) oder die Bundesgeschäftsstelle der LiveKomm beitreten. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand und unterrichtet darüber die Mitgliederversammlung.